JudikaturVfGH

G18/56 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1956

Die Bestimmung des § 101 Abs. 4 Dienstpragmatik, gemäß der Mitglieder der Disziplinarkommission in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig sind, ist nicht verfassungswidrig.

Der einfache Bundesgesetzgeber ist nicht befugt, kollegial organisierte Behörden dergestalt einzurichten, daß sie bei Besorgung von Aufgaben der obersten Bundesverwaltung an Stelle des ressortzuständigen BM zur Entscheidung in oberster Instanz berufen erscheinen. Denn dann wären die obersten Organe der Vollziehung, die sich in ihrem Gelöbnis (Art. 62, 72, 101) zur getreulichen Beobachtung der Verfassung und aller Gesetze der Republik verpflichten, nicht in der Lage, diese Verpflichtung zu erfüllen.

Dazu kommt, daß die Mitglieder der Bundesregierung für die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 76, Art. 76 Abs. 1 B-VG} dem Nationalrat verantwortlich sind, desgleichen die Mitglieder der Landesregierung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 105, Art. 105 Abs. 2 B-VG} den Landtagen, und daß diese Verantwortlichkeit der obersten Bundesorgane und Landesorgane mit Anklage vor dem VfGH gemäß der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 142, Art. 142 B-VG} enthaltenen Regelung von den dortselbst genannten Autoritäten geltend gemacht werden kann.

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