Die Berechtigung der Landesgesetzgebung, die Umlegung des Bedarfes der Bezirksfürsorgeverbände auf die Gemeinden zu regeln, hat im {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 3, § 3 Abs. 2 F-VG 1948} seine verfassungsrechtliche Deckung, denn mit dieser Bestimmung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Finanzierung der weiter fortbestehenden Aufgabe rechtlich einwandfrei ermöglichen.
Klagt eine Gemeinde ein Bundesland auf Zahlung eines nach Behauptung der Klägerin zu Unrecht einbehaltenen Betrages an ihr gebührender Grundsteuer, Gewerbesteuer und Ertragsanteilen, so handelt es sich um einen Anspruch, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft, noch sich deren Zuständigkeit aus {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} herleiten läßt und der auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in Fällen dieser Art eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung berechtigt.
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