Der Landesgesetzgebung ist es verwehrt, die Verfolgungsfrist und Verjährungsfrist von 3 Monaten zu verlängern.
Die Verwaltungsverfahrensgesetze sind ein Produkt der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG}.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die Ausübung der den Ländern zustehenden, aus der Zuständigkeit zur Regelung eines bestimmten Sachgebietes (Art. 15 Abs. 1) fließenden Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung durch Erlassung eines entsprechenden Bundesgesetzes zu unterbinden, soweit der Bundesgesetzgeber ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher, d. h. für Bund und Länder inhaltlich gleicher Vorschriften als vorhanden erachtet. Die Ausschaltung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder wirkt insofern für die Zukunft, als diesen eine von der vom Bundesgesetzgeber getroffenen verfahrensrechtlichen Regelung abweichende Behandlung verfahrensrechtlicher Belange in künftigen Gesetzgebungsakten verwehrt ist.
Die Nichtbeachtung der für den Landesgesetzgeber zufolge der Handhabung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} entstandenen Bindung belastet die von der Linie der Verfahrensgesetze abweichende Regelung in einem Landesgesetz mit Verfassungswidrigkeit.
Die Zuständigkeit der Bundesländer zur formellen Regelung leitet sich aus der Zuständigkeit zur materiellen Gesetzgebung ab.
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