Einer Kompetenzfeststellung kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzartikel auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes zu. Sie schließt, weil sie in der Prozeßform eines gerichtlichen Erkenntnisses ergangen ist, die neuerliche Aufrollung der durch sie entschiedenen Rechtsfrage aus. Es wäre irrig, aus den bloß prozessualen Bestimmungen der §§ 54 und 55 VerfGG 1953 schließen zu wollen, Gegenstand der Entscheidung durch den VfGH sei lediglich der konkrete Gesetzentwurf, der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll, oder der konkrete Entwurf einer in Aussicht genommenen Verordnung oder - bei Akten der Vollziehung - der konkrete Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} soll vielmehr die Feststellung der Kompetenz zur Erlassung eines Gesetzes oder eines Vollzugsaktes, losgelöst von einem konkreten Streitfall, ermöglichen. Die Bestimmungen des VerfGG 1953 haben nur den Zweck, die dem VfGH zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage zu konkretisieren, um zu verhindern, daß ihm abstrakttheoretische Fragen zur Entscheidung unterbreitet werden.
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