Durch das Gesetz LGBl. für Oberösterreich Nr. 53/1949 ist die öffentliche Fürsorge im Lande OÖ in der Weise vorläufig geregelt worden, daß die Vorschriften des Fürsorgerechtes, deren Wirksamkeit im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG} (Armenwesen) und § 3 Abs. 2 und § 5 V-ÜG 1920 mit Ablauf des 20. Oktober 1948 erloschen war, d. h. die mit der Verordnung vom 3. September 1938, DRGBl. I S. 1125, in Österreich in Kraft gesetzten reichsrechtlichen Vorschriften über das Fürsorgerecht, deren Geltung in Österreich auf {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} beruhte, als Vorschriften des OÖ Landesrechtes in weitere Geltung gesetzt worden sind. Diese Art der gesetzestechnischen Erfassung des Inhaltes eines Aktes der Gesetzgebung, die letzten Endes darauf hinausläuft, daß die erwähnten Rechtsvorschriften reichsrechtlicher Herkunft zum mittelbaren Inhalt eines Landesgesetzes gemacht worden sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln.
Es ist dem Gesetzgeber gestattet, bei Formulierung des Gesetzestextes auf Rechtsvorschriften zu verweisen, die ihrerseits selbst in den zur Verlautbarung der Gesetzestexte bestimmten Publikationsorganen kundgemacht worden sind.
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