§ 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, ist nicht verfassungswidrig.
Zu den "vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben" gehört die Grundsteuer ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG 1948}) .
Aus dem Zusammenhang des § 21 Abs. 1 WWG ergibt sich, daß unter dem Begriff "wiederhergestellte Wohnhäuser" nur solche zu verstehen sind, für welche "Leistungen des Fonds nach § 15 Abs. 1 lit. a" gewährt werden können. Fondshilfe "nach § 15 Abs. 1 lit. a" WWG kann aber nach der Einschränkung des § 17 lit. c nicht gewährt werden, soweit die Wiederherstellungsarbeiten vor dem 1. Juni 1948 geleistet wurden. Diese Einschränkung der Geltung des § 15 Abs. 1 lit. a WWG muß bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 WWG beachtet werden, auch wenn sie an einer anderen Stelle ausgesprochen wurde. Dies gilt schon für die ursprüngliche Fassung des WWG (BGBl. Nr. 130/1948) , in welcher im § 17 noch keine textliche Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 lit. a enthalten war. Der von vornherein gegebene Sinnzusammenhang wurde aber durch die WWG-Nov. 1950, BGBl. Nr. 26/1951, auch sprachlich verdeutlicht und klargestellt, denn seither lautet die Einleitung des § 17: "Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach § 15 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden ..." Der Gewährung von Fondshilfe von seiten des Bundes soll ein Abgabenopfer der Länder und Gemeinden entsprechen.
Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG 1948} kann die Bundesgesetzgebung dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer - einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden - zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) vorbehalten. Der Bundesgesetzgeber ist aber auch jederzeit berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze der Landesgesetzgebung zu überlassen.
Da der zweite Satz des § 7 Abs. 3 F-VG eine bereits bestehende Ertragshoheit der Gemeinden voraussetzt, so muß im Bereiche des ersten Satzes alles verbleiben, was von der Umwandlung bisher ausschließlich oder geteilter Bundesabgaben in ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) handelt. Danach ergibt sich vorläufig als allgemeiner Sinn des zweiten Satzes: Die Bundesgesetzgebung kann dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des F-VG 1948 vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben - einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden - zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) vorbehalten. Das Wort "kann" im ersten Satz des § 7 Abs. 3 F-VG gibt dem Bundesgesetzgeber die Vollmacht, im Falle der dort vorausgesetzten Steuerumwandlung den Vorbehalt zugunsten des Bundes aufzulassen und die volle Abgabenhoheit der Länder herzustellen. Das aus dem ersten Satz zu beziehende "kann" des zweiten Satzes ergibt wegen der sprachlichen Koordination zu "vorbehalten" den Sinn eines möglichen fakultativen Vorbehaltes und nur dieser wird inhaltlich in der Richtung einer Regelung zur Gänze oder in den Grundsätzen bestimmt.
Da der Bundesgesetzgeber das Recht zu diesen Vorbehalten hat, so kann er, doch muß er nicht auf ihm bestehen. Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von der von ihm einmal getroffenen Regelung späterhin abzugehen. Der einfache Bundesgesetzgeber kann die der Landesgesetzgebung auferlegten Zuständigkeitsbeschränkungen zur Gänze oder zum Teil wieder aufheben.
Der Wiener Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gundsteuerbefreiungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1948, i. d. F. des LGBl. Nr. 7/1952 zuständig.
Die Bestimmungen der §§ 2, 5 und 6 sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Präjudizialität ist auch dann gegeben, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines nicht unmittelbar anzuwendenden Bundesgesetzes eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar anzuwendenden Landesgesetze bildet.
Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gesetzes LGBl. für NÖ Nr. 2/1949 i. d. F. LGBl. Nr. 33/1951 zuständig.
Der Burgenländische Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gesetzes LGBl. für das Bgld. Nr. 6/1951 zuständig.
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