Die Parteien haben kein subjektives öffentliches Recht, daß Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Insbesondere kann aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nicht abgeleitet werden. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um Organisationsrecht, das eine Verpflichtung der Verwaltungsorgane, nicht aber Rechte der Einzelpersonen festlegt.
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