Ein Kind hat denselben Anspruch auf den Schutz der persönlichen Freiheit wie ein erwachsener Mensch. Aber der Begriff der Freiheitsberaubung oder Freiheitsbeschränkung wird vernünftigerweise nur unter Bedachtnahme auf die Person des Angegriffenen ausgelegt werden können. Ersucht die Bezirksverwaltungsbehörde die Leitung einer Schule, eine 12jährige Schülerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung in Begleitung einer Lehrperson zu schicken, so ist dies durchaus zulässig.
Der unmittelbare Zwang als Vollstreckungsmittel ({Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 7, § 7 VVG}) muß von der Behörde bescheidmäßig verfügt werden, soll keine verfassungswidrige Freiheitsbeschränkung vorliegen.
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