Bei der Erteilung des Wortes, der Erklärung der Verhandlung für geschlossen und bei der Anordnung des Schreitens zur Abstimmung handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, die dem Begriff des Bescheides ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 56, § 56 AVG}) und der ihm gleichgestellten faktischen Amtshandlung einzuordnen sind, sondern um Vorgänge im Bereich der Willensbildung eines Kollegialorgans. Die erwähnten Maßnahmen des Vorsitzenden können von den Mitgliedern nicht in einem Verwaltungsverfahren bekämpft und daher auch nicht mit einer Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} vor dem VfGH angefochten werden.
Die Rechtsordnung verknüpft mit den vom Vorsitzenden des Gemeinderates zu setzenden Handlungen wohl rechtliche Wirkungen, sieht aber keine Anfechtungsmöglichkeit vor, die die Überprüfung des faktischen Vorganges an sich durch den VfGH ermöglicht.
Unterlaufen bei der Willensbildung des Gemeinderates durch eine unrichtige Handhabung der Geschäftsordnung durch den Vorsitzenden Fehler, so könnte ein solcher Verstoß gegen die Geschäftsordnung nur Folgen für das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses des Gemeinderates d. h. für den rechtlichen Bestand der mit dem Gemeinderatsbeschluß getroffenen Regelung haben. Dieser Art unterlaufene Mängel könnten den durch den Beschluß des Gemeinderates erzeugten Akt belasten, sei es eine Verordnung (z. B. Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan nach § 1 der Bauordnung für Wien) , sei es einen Bescheid (z. B. Baubewilligung nach § 133 der Bauordnung für Wien) , sei es einen Akt der privatwirtschaftlichen Verwaltung, was in Ansehung der in die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 74 der Verfassung der Stadt Wien fallenden Beschlußfassung über die Tarife der Unternehmungen der Gemeinde Wien, zu denen auch die städtischen Verkehrsbetriebe gehören, der Fall ist.
Alle diese Verstöße gegen die Geschäftsordnung unterliegen damit nur den Sanktionen, die das rechtswidrige Zustandekommen eines Gemeinderatsbeschlusses an sich treffen. Aus diesen Erwägungen folgt, daß Vorgänge, die sich auf den internen Akt der Willensbildung des Gemeinderates beziehen, an sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Bescheides einer Verwaltungsbehörde bzw. der von einer Verwaltungsbehörde ausgehenden faktischen Amtshandlung von dem von dem Vorgang betroffenen Mitglied des Gemeinderates mit einer Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten werden können.
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