Ein Bindungskonflikt kann mangels Zuständigkeit vor dem VfGH im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 1 B-VG} nicht ausgetragen werden.
Hat das Gericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache in Anspruch genommen, die Verwaltungsbehörde aber niemals behauptet, daß einerseits das Gericht zur Entscheidung in der Sache nicht zuständig sei, anderseits aber einer Verwaltungsbehörde die Befugnis zukomme, an Stelle des Gerichtes zu entscheiden, so liegt ein bejahender Kompetenzkonflikt nicht vor.
Die Erteilung einer Ermächtigung an den Verwalter, einen bestimmten Prozeß zu führen, ist, da der Verwalter gleichsam nur der verlängerte Arm des BM für Finanzen ist, nur ein rein interner Vorgang, dem jeglicher Bescheidcharakter fehlt.
Es fehlt jegliche positive Rechtsnorm, die das BM für Finanzen dazu berufen würde, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob eine bestimmte Handlung eines öffentlichen Verwalters über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehe und daher i. S. des § 6 Abs. 3 des Verwaltergesetzes zu ihrer Gültigkeit einer besonderen Ermächtigung bedürfe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden