Das Gesetz Wr. LGBl. Nr. 11/1948 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wenn ein Abgabengesetz den Verpächter eines Gewerbebetriebes in einem bestimmten Umfange für die Abgabenrückstände des Pächters haftbar macht, so wird damit das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Pächter und Verpächter in keiner Weise berührt, dem Verpächter gegenüber bleibt vielmehr der Pächter auch weiterhin nach Maßgabe des Pachtvertrages ersatzpflichtig, wenn der Verpächter von der Steuerbehörde für Steuerrückstände des Pächters haftbar gemacht wurde. Dem öffentlichen Recht gehören nämlich auch die Bestimmungen darüber an, wer zur Leistung der Abgabe zunächst verpflichtet ist und wer im Falle der Säumnis des unmittelbar Verpflichteten für dessen Abgabenschuld haftet. Das ergibt sich schon aus dem Zweck solcher Haftungsbestimmungen, der in der Sicherung der Abgabe liegt. Bei der Umschreibung des Kreises der für die Steuer haftenden Personen ist dem Gesetzgeber durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} insofern eine Grenze gezogen, als er nur solche Personen als haftpflichtig erklären kann, bei denen eine Haftung sachlich begründet ist.
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