Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 49, Art. 49 B-VG} ergibt sich die verfassungsrechtliche Möglichkeit, im Abgehen von der gesetzlichen Regel den Beginn der verbindenden Kraft der Gesetze beliebig zu bestimmen, ihnen also auch rückwirkende Kraft zu verleihen.
Nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 6, § 6 ABGB} darf dem Gesetze in der Anwendung kein anderer Sinn beigelegt werden, als welcher aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Absicht ist dem Gesetze unmittelbar zu entnehmen.
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