V7/55 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Umstand, daß eine nach dem R-ÜG rezipierte Rechtsvorschrift seinerzeit als Gesetz oder Verordnung erlassen wurde, kann nicht maßgebend sein für die Beantwortung der Frage, ob sie nunmehr als österreichisches Gesetz oder als österreichische Verordnung anzusehen ist. Normen, die nach österreichischem Recht nur durch eine gesetzliche Regelung getroffen werden können, sind vielmehr, gleichgültig in welcher Form sie seinerzeit erlassen worden sind, als Gesetze anzusehen.
Der VfGH ist zuständig, Rechtsverordnungen, die nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.