KI-2/55 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im Gegensatz zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} verlangt Art. 138 B-VG nicht, daß vor Anrufung des VfGH der Instanzenzug bei den in Frage kommenden Vollziehungsorganen ausgeschöpft wird, ein Antrag nach Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG ist vielmehr auch schon dann zulässig, wenn sowohl im gerichtlichen Verfahren wie im Verwaltungsverfahren lediglich die erste Instanz über die Zuständigkeit entschieden hat oder überhaupt noch ein Rechtsmittelzug offen ist. Daraus ergibt sich, daß ein vor Erschöpfung des Instanzenzuges gestellter Antrag nicht gegenstandslos oder unzulässig wird, wenn nach seiner Einbringung im Verfahren der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden eine Oberinstanz eine die Unterinstanz bestätigende Entscheidung fällt. Diese Entscheidung stellt vielmehr lediglich eine Tatsache dar, die der Antragsteller nach {Zivilprozeßordnung § 179, § 179 ZPO} (§ 35 VerfGG 1953) bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorbringen kann. Einen neuen Antrag nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 B-VG} hat er deshalb nicht zu stellen.