Eine Unterscheidung zwischen "wirtschaftlich Stärkeren und wirtschaftlich Schwächeren" , also eine Unterscheidung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ist eine solche objektiver Art und daher vom Standpunkt des Grundsatzes der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} zulässig.
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