Das durch Art. 18 StGG geschützte Recht kann nicht völlig losgelöst von allen übrigen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes, sondern nur im Zusammenhang mit diesen gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang ist aber vor allem Art. 6 StGG von entscheidender Bedeutung, der es nur österreichischen Staatsbürgern gestattet, in jedem Ort des Staatsgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Daraus ergibt sich aber schon, daß Nichtstaatsbürgern, also Fremden, dieses Recht, sich im Staatsgebiet aufzuhalten, beschränkt, ja sogar ganz entzogen werden kann, sofern eine solche Beschränkung mit einem vom zuständigen Gesetzgeber erlassenen Gesetz verfügt wird. Als eine solche verfassungsgemäße Gesetzesnorm stellt sich aber das Fremdenpolizeigesetz 1954, welches ja auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, dar. Daraus ist nun zu folgern, daß einem Fremden i. S. des FrPG, worunter auch der Bf. fällt, das im Art. 18 StGG statuierte Recht nicht im selben Umfang wie einem österreichischen Staatsbürger gewährleistet ist, sondern nur in dem Rahmen, der ihm i. S. des FrPG zusteht. Dies bedeutet, daß ein Fremder nur insofern von diesem Recht Gebrauch machen kann, als ihm überhaupt der Aufenthalt im österreichischen Staatsgebiet gewährt wurde.
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