§ 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, eröffnet die Möglichkeit, die Dauer des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet zeitlich zu beschränken. Dies ist vom Standpunkt des B-VG 1929 an sich zulässig, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des unbegrenzten Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Art. 6 StGG nur österreichischen Staatsbürgern zusteht.
§ 19 Paßgesetz 1951 stellt sich als eine mit Art. 103 Abs. 4 B-VG voll im Einklang stehende Abkürzung des Instanzenzuges dar.
Weder {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Behörden-Überleitungsgesetz} noch das Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 142/1946 haben mit der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines administrativen Instanzenzuges etwas zu tun.
Das Behörden-ÜG hatte einzig und allein die Aufgabe, den organischen Zusammenhang mit dem Deutschen Reich nach dem Wiedererstehen der Republik Österreich am 27. April 1945 zu lösen und die Behörden zu bestimmen, die von nun an die von den Behörden des Deutschen Reiches im österreichischen Raum geführten Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit zu übernehmen haben.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} bzw. Art. 2 StGG gewährt das Recht der Gleichheit vor dem Gesetz nur den österreichischen Staatsbürgern.
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