B29/55 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der nichtamtliche Sachverständige ist Hilfsorgan der Behörde bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit und kommt dieser Funktion nicht auf Grund Vertrages, sondern vermöge der für den im § 52 AVG 1950 umschriebenen Personenkreis festgelegten öffentlichen Pflicht, welche die Behörde im Einzelfall der Bestellung mit Bescheid geltend macht, nach. Der Sachverständige ist nach Vorschrift des Gesetzes zu vereidigen und kommt in ein Unterordnungsverhältnis zur Behörde, nach deren näheren Weisungen er tätig zu werden hat. All das wäre bei Annahme eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses undenkbar. Der aus der Verwendung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstehende Aufwand hängt mit der Tätigkeit der Behörde selbst aufs engste zusammen, weil er durch eine Tätigkeit verursacht ist, die der Behörde zur Rechtsfindung im Streitfalle unentbehrlich war. Der Aufwand bildet daher einen Bestandteil der der Behörde erwachsenden Verfahrenskosten.