JudikaturVfGH

B206/54 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1955

Seit dem Inkrafttreten des AVG hat die Zustellung der Bescheide jedenfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Wenn nur {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 21, § 21 AVG} bestimmt, daß die schriftlichen Ausfertigungen zugestellt werden, so kann dies nur bedeuten, daß dem Zustellungsadressaten eine Ausfertigung zu seinem Gebrauch auszufolgen ist. Die bloße Gewährung der Einsicht in den Bescheid ist daher keine Zustellung i.S. des AVG. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat zur Folge, daß der Bescheid nicht als zugestellt angesehen werden kann und daher auch keine Rechtskraft erlangt hat.

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