Ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der Verein und sein Obmann nicht nur über die Tatsache der Vereinsauflösung, sondern auch über alle weiteren Einzelheiten der Bescheidbegründung und sogar der Zustellungsverfügung voll unterrichtet sind, so erscheint dieser Sachverhalt zur Feststellung ausreichend, daß der Bescheid dem Verein zugekommen sein muß, daher allenfalls bei der Zustellung unterlaufene Mängel gemäß § 31 AVG 1950 als saniert angesehen werden dürfen.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Adressaten auszuforschen.
Nach § 29 AVG ist die Zulässigkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bloß an die Voraussetzung gebunden, daß die Wohnung des Adressaten unbekannt ist.
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