B222/54 – Vfgh Rechtssatz
{Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 50, § 50 VwGG} ist ein einfaches Gesetz. Ein Verstoß gegen die von ihm angeordnete Bindungswirkung würde kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzen.
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