B222/54 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
{Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 50, § 50 VwGG} ist ein einfaches Gesetz. Ein Verstoß gegen die von ihm angeordnete Bindungswirkung würde kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzen.