Das Gesetz BGBl. Nr. 176/1954 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Auffassung, daß es unmöglich sei, "auf Grund von in Gesetzesform erlassenen Bestimmungen den Anwendungsbereich eines Gesetzes nachträglich einzuschränken, ohne das Gesetz selbst zu ändern" , geht an dem Grundsatz der lex posterior vorbei, demzufolge durch ein späteres Gesetz widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze derogiert wird, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebungsvorschrift bedürfte.
Daß die Unterscheidung zwischen den Bediensteten, die bereits am 13. März 1938 in einem öffentlichrechtlichen, den Anspruch auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß gewährenden Dienstverhältnis zum Bund gestanden sind, und jenen Personen, die erst während der Okkupationszeit in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Deutschen Reich getreten sind, eine rein sachliche ist und nicht auf subjektiven, nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} verpönten Momenten (Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse und Bekenntnis) beruht, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
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