Nach Art. 48 und 49 B-VG bedarf jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates zur verfassungsmäßigen Wirksamkeit als Bundesgesetz nebst anderen Erfordernissen einer besonderen Form der Kundmachung des Gesetzestextes, nämlich der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Wenn nach dem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung Unkenntnis des Gesetzes nicht entschuldigt, dann muß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen, er darf sich auf keinen Fall mit bloßen Verweisungen auf Kundmachungen begnügen, die, wenn überhaupt, nur einer ganz geringen Zahl von Staatsbürgern erreichbar sind.
Es kann gewiß nichts dagegen eingewendet werden, wenn der Bundesgesetzgeber bei Formulierung des Gesetzestextes auf solche Rechtsvorschriften verweist, die ihrerseits selbst in den zur Verlautbarung der Gesetzestexte bestimmten Publikationsorganen ( ehemaliges Reichsgesetzblatt für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Staatsgesetzblatt, Bundesgesetzblatt, Deutsches Reichsgesetzblatt) kundgemacht worden sind. Denn die breite Öffentlichkeit hat hier die Möglichkeit, die älteren Gesetzestexte, auf die im einschlägigen Gesetzesbeschluß verwiesen wird, in den öffentlichen Dienststellen, die die älteren Gesetzessammlungen aufzubewahren verpflichtet sind, aufzufinden und nachzuschlagen. Sind aber Bestimmungen, die niemals in einem der vorgenannten Gesetzblätter, sondern nur in der "Wiener Zeitung" verlautbart wurden, durch einfache Verweisung zum Bestandteil des Gesetzestextes erklärt worden oder sind Bestimmungen nicht einmal durch Anführung des Datums und der Nummer der "Wiener Zeitung" näher individualisiert und ist der Zeitraum, für den sie weiterhin als Gesetz angewendet werden sollen, überhaupt nicht präzisiert, so kann von einer verfassungsmäßigen Kundmachung nicht die Rede sein.
Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 B-VG} ist zu folgern, daß die Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, einem Gesetz, das nicht gehörig kundgemacht wurde, die Anerkennung zu versagen, dieses Gesetz also als einen nichtigen Akt zu ignorieren. Der VfGH ist aber selbst nicht verpflichtet, nach dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen, wenn er an der gehörigen Kundmachung eines Gesetzes ein Bedenken hegt. Denn nur die Prüfung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} kann zu einer Ordnung führen, die für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich ist und daher in der wichtigen Frage der Geltung oder Nichtgeltung gesetzlicher Normen sichere Rechtsverhältnisse schafft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden