Aufhebung der Verordnung vom 26. Februar 1917, RGBl. Nr. 79, womit das Tragen von Uniformen und Abzeichen geregelt wird.
Nach Art. 11 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 145, über die Ausübung der Regierungsgewalt und Vollzugsgewalt waren die Staatsbehörden innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises befugt, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen. Es bedurfte daher auch zur Zeit der Monarchie jede Verordnung der gesetzlichen Deckung.
War eine solche Deckung vorhanden, war also die Verordnung gesetzmäßig erlassen, so steht sie auch heute noch als gesetzmäßige Verordnung in Geltung, u. zw. auch dann, wenn die ursprüngliche gesetzliche Deckung mittlerweile außer Kraft getreten ist, es wäre denn, daß der Verordnungsinhalt mit einer später erlassenen generellen Norm in Widerspruch stehen würde, weil dann der älteren Norm nach dem Grundsatz der lex posterior derogiert wäre. Fehlte es aber einer aus der Zeit der Monarchie stammenden Verordnung bereits ursprünglich an der erforderlichen Deckung, war sie also von Anfang gesetzwidrig erlassen, dann steht sie zwar ebenfalls auch heute noch in Kraft, doch kann sie vom VfGH im Überprüfungsverfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden.
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