Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Die Feststellung von Inhalt und Umfang eines Kompetenzbegriffes setzt die Untersuchung der Frage voraus, in welcher rechtlichen Prägung die Rechtsordnung diesen Begriff im Zeitpunkt der Einführung der Kompetenzartikel des B-VG (das ist im Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes, also am 1. Oktober 1925) verwendet hat.
Die Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG regeln nur die obrigkeitliche Vollziehung. Sie gelten nicht für die Privatrechtsverwaltung.
Die Länder sind von der Möglichkeit, eigene Rundfunkanlagen zu errichten und zu betreiben, keineswegs ausgeschlossen, da es sich hiebei nicht um Akte der Hoheitsverwaltung, sondern um eine Betätigung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, die der Kompetenzverteilung des B-VG nicht unterliegt. Sie bedürfen aber hiezu - so wie jedes andere Rechtssubjekt - infolge des zugunsten des Bundes gesetzlich aufgestellten Vorbehaltes der Konzession der zuständigen Fernmeldebehörde.
Wie aus Art. 17 B-VG zu folgern ist, bezieht sich die Verteilung der Kompetenzen in Ansehung der Vollziehung nur auf die obrigkeitliche Seite der Verwaltung, nicht aber auch auf die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung oder Betriebsverwaltung des Bundes und der Länder. Der Bund kann demnach als Träger von Privatrechten auch auf solchen Rechtsgebieten wirtschaftlich tätig werden, hinsichtlich deren den Ländern nach der Kompetenzverteilung die obrigkeitliche Verwaltung zusteht, wie auch in der Umkehrung die Länder eine solche wirtschaftliche Tätigkeit auf Gebieten entfalten dürfen, in denen der Bund Träger der Hoheitsverwaltung ist. Dieser grundsätzliche Standpunkt hat jedoch mit einer sehr wesentlichen Vorzugsstellung des Bundes Geltung: Dem Bund ist durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 17, Art. 17 B-VG} diese Betätigung als Träger von Privatrechten im Rahmen der den Ländern in der obrigkeitlichen Verwaltung zustehenden Materien ausdrücklich verfassungsgesetzlich gewährleistet; der Bund kann in diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst. Die Länder können daher niemals durch ihre Landesgesetzgebung unter Ausschluß einer gleichartigen Betätigung des Bundes für sich selbst einen gesetzlichen Vorbehalt schaffen. Eine gleiche Begünstigung in der Umkehrung auch für die Länder hat das B-VG nicht vorgesehen. Daraus folgt, daß ein in den Materien des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 B-VG} ergehendes Bundesgesetz befugt ist, die einschlägige privatwirtschaftliche Betätigung dem Bund ausschließlich als Regal vorzubehalten und dadurch jedes andere Rechtssubjekt, daher auch die Länder, von einer gleichartigen Betätigung auszuschließen.
Hat die zuständige Fernmeldebehörde die durch das Fernmeldegesetz 1949 grundsätzlich dem Bund vorbehaltene Befugnis im Wege der Konzessionserteilung für bestimmte oder unbestimmte Zeit auf andere Rechtssubjekte übertragen, so entsteht ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes zwischen dem verleihenden Bund und dem beliehenen Unternehmer. Dieses durch den Akt der Konzessionsverleihung geschaffene Rechtsverhältnis gibt dem Konzessionsinhaber die Berechtigung, die grundsätzlich dem Bund vorbehaltene Befugnis zur Errichtung und zum Betriebe der Rundfunkanlage selbst auszuüben, u. zw. nicht nur hinsichtlich der organisatorischen und technischen Gestaltung der Anlagen, sondern ebenso auch hinsichtlich der kulturellen Seite, insbesondere in den Fragen der Programmgestaltung. Der Konzessionsinhaber ist in allen diesen Belangen grundsätzlich freigestellt, er kann daher im besonderen auch das zu sendende Programm grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen auswählen und zusammenstellen. Gebunden ist er nur insoweit, als das Gesetz selbst ihm in organisatorischer, technischer oder kultureller Beziehung bestimmte Verpflichtungen unmittelbar auferlegt oder die Fernmeldebehörde ihn anläßlich der Konzessionsverleihung auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit bestimmten Auflagen belastet.
Art. 1 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, schließt auch eine Präventivzensur der Rundfunksendungen aus.
Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen zum gemeinschaftlichen Empfang von Rundfunksendungen unterliegen den für solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Vorschriften.
Es ist gewiß richtig, daß sich die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der im Art. 15 Abs. 3 B-VG näher bezeichneten Veranstaltungen nicht nur aus der generellen Klausel des Abs. 1, sondern eben auch aus der positiven Fassung des Abs. 3 dieses Verfassungsartikels ergibt. Sinn und Zweck der Regelungen bestimmt aber heute, da jede Zensur durch den Beschluß vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, als unzulässig erklärt ist, ausschließlich ein polizeiliches Moment: Nur öffentliche Veranstaltungen der bezeichneten Art unterliegen der Regelung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 3 B-VG}, dies aus der Erwägung, daß wegen des Zusammenströmens einer großen Masse von Menschen zu solchen Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Lokalen ihre Zulässigkeit vom Standpunkt der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Ruhe und Ordnung geprüft und beurteilt werden muß.
Der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 3 lit. d des Behörden- Überleitungsgesetzes betreffend die Wahrnehmung der "Aufsicht über die Programmgestaltung des Rundfunks" durch das damalige Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten ist durch das FG 1949 derogiert worden.
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