Im Abs. 2 und Abs. 3 des § 5 des Landesdienstrechts- Überleitungsgesetzes vom 28. Juli 1949, LGBl. für Krnt. Nr. 54, sind die Worte: "- zur Hälfte auf Vorschlag der Personalvertretung -" verfassungswidrig.
Räumt ein Landesgesetz, wie z. B. das Krnt. Landesdienstrechts-ÜG, noch vor Inkrafttreten des auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG fußenden Bundesgesetzes über die Personalvertretung einer bloß faktisch bestehenden, jeder gesetzlichen Grundlage und daher auch der Rechtspersönlichkeit entbehrenden, sich als "Personalvertretung" bezeichneten Institution einen Aufgabenkreis in Angelegenheiten des Dienstrechtes der öffentlichrechtlichen Landesangestellten ein, so greift es in den dem Bund nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG} bezüglich der Gesetzgebung zustehenden Kompetenztatbestand ein und erweist sich sohin als verfassungswidrig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden