JudikaturVfGH

B41/53 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1953

Der Plan ist eine Verordnung.

Die Auffassung, daß, falls einer Partei ein Baugesuch in Abweichung von der Ordnung des Bebauungsplanes bewilligt werde, der bezüglichen baubehördlichen Verfügung selbst Verordnungscharakter zuerkannt werden müsse, ist unrichtig, weil die einer einzelnen Partei erteilte Bewilligung einer Abweichung vom Bebauungsplan einen individuellen Verwaltungsakt und somit einen Bescheid darstellt, wogegen für den Verordnungscharakter eine für die Allgemeinheit bestimmte Regelung von Wesen ist.

Im aufsichtsrechtlichen Verfahren kommt der Unterbehörde, deren Bescheid Gegenstand des oberbehördlichen Verfahrens ist, keine Parteistellung zu, es sei denn, daß durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung Parteistellung eingeräumt wird. Daher fehlt der Unterbehörde auch die Beschwerdelegitimation.

§ 94 Stmk. Gemeindeordnung, der die Beschwerdeführung einer Ortsgemeinde vor dem VwGH zur Bekämpfung aufsichtsbehördlicher Verfügungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ausdrücklich zuläßt, hat in der Ermächtigung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 2 B-VG} seine Grundlage.

Wenn der VfGH für das Wirksamwerden der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung im aufhebenden Erk. eine Frist setzt, so hat das nicht die Funktion einer Sperrfrist; dies bedeutet vielmehr, daß die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, die als verfassungswidrig aufgehobene Vorschrift bis zum Beginn des Tages, mit dem die Aufhebung in Wirksamkeit tritt, als rechtswirksame Norm weiter zu vollziehen.

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