JudikaturVfGH

B52/53 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1953

Hat die Behörde für ihre Entscheidung nach der Lage des Streitfalles zu Unrecht eine Bindung aus der Bestimmung des § 50 Abs. 1 VwGG hergeleitet, so könnte es sich, genau besehen, nur um den Fall einer unrichtigen Anwendung des § 50 VwGG 1952, somit auch nur um die Verletzung eines einfachen und nicht eines Verfassungsgesetzes handeln.

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