Verletzung des Vereinsrechtes.
Bei mangelhafter Zustellung kommt keine rechtswirksame Untersagung zustande.
Sind in einem Verwaltungsverfahren mehrere Beteiligte vorhanden, so ist im Normalfall der Bescheid jedem von ihnen zuzustellen. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so wird nach der ausdrücklichen Bestimmung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 26, § 26 Abs. 2 AVG} mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an den Bevollmächtigten die Zustellung an alle Beteiligten vollzogen.
Weiters bestimmt § 26 Abs. 2, daß, wenn ein Gesuch oder ein sonstiges schriftliches Anbringen von mehreren Beteiligten gemeinsam eingebracht wird, im Zweifel derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gilt; feststehen muß in diesem Falle, welcher der mehreren Beteiligten "an erster Stelle" unterschrieben hat, da diese Sonderbestimmung des § 26 Abs. 2 nur unter dieser Voraussetzung Geltung hat.
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