B69/53 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wird Verletzung des Eigentumsrechtes mit der Behauptung geltend gemacht, daß der angefochtene Vollstreckungsbescheid über den Vollstreckungstitel hinausgehe und daher mit § 10 Abs. 2 lit. b VVG 1950 in Widerspruch stehe, so wird damit klar, daß der Bf. die behauptete verfassungswidrige Eigentumsverletzung in nichts anderem als der dem angefochtenen Bescheid angelasteten unrichtigen Anwendung des VVG finden will, die Verfassungswidrigkeit im Streitfalle demnach in der als Folge eines rechtswidrigen Bescheides eingetretenen Eigentumsbeschränkung gelegen sein soll. Durch die unrichtige Anwendung eines einfachen Gesetzes können aber wohl die aus diesem Gesetz ableitbaren Rechte, nicht aber kann das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht verletzt worden sein.