V6/53 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 1 B-VG}, wonach die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze als absolut nichtige Akte zu behandeln haben, nur für die Akte der Gesetzgebung, nicht aber auch für Verordnungen Geltung hat, ist der VfGH berechtigt und verpflichtet, Verordnungen, die zwar der Allgemeinheit bekanntgegeben, hiebei aber nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.