Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 23, Art. 23 Abs. 3 B-VG} i. d. F. der Bundes-Verfassungsnovelle von 1929 sind die Organe der Gebietskörperschaften für den in Ausübung ihrer Tätigkeit diesen Körperschaften unmittelbar zugefügten Schaden "nach bundesgesetzlicher Regelung" haftbar. Ergänzend hiezu bestimmt aber Art. II § 12 des gleichzeitig mit der Bundes- Verfassungsnov. von 1929 in Kraft getretenen Übergangsgesetzes von 1929, daß "die bisher geltenden Vorschriften über Schadenersatzhaftungen von Gebietskörperschaften und von deren Organen" bis zur Erlassung der im Art. 23 Abs. 1 und 3 B-VG vorgesehenen bundesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Aus dem Zusammenhalt dieser beiden, miteinander in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehenden Gesetzesstellen ergibt sich, daß - obwohl die Vorschrift des Art. 23, derzufolge die Organe nach bundesgesetzlicher Regelung haftbar sind, zweifellos eine Kompetenzbestimmung zugunsten des Bundes darstellt - die verschiedenen, auf dem Gebiete der Amtshaftung bestehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht nur inhaltlich unverändert weiter zu gelten hatten, sondern auch in ihrem Charakter als landesrechtliche Vorschriften nicht berührt wurden. Auf diese Weise hat es der Verfassungsgesetzgeber vermieden, daß bis zur Erlassung der in Aussicht gestellten bundesgesetzlichen Regelung dort, wo bereits Vorschriften über eine Amtshaftung in Kraft waren, ein rechtsleerer Raum entstand und eine bisher bestehende Haftung in Fortfall kam. Blieben auf diese Weise "die bisherigen" landesgesetzlichen Bestimmungen über die Amtshaftung bis auf weiteres in ihrer Fortgeltung als landesgesetzliche Vorschriften unberührt, so war anderseits den Ländern doch die Möglichkeit genommen, bis zur verheißenen einheitlichen bundesgesetzlichen Regelung auf diesem Gebiete materiell neues Recht zu schaffen. Dagegen war es den Ländern nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers nicht verwehrt, auch nach Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsnov. 1929 die damals bereits bestandenen Haftungsbestimmungen unverändert in ein neues Gesetz zu übernehmen, da hiedurch materiell kein neues Recht geschaffen und der auf dem Gebiet der Amtshaftung bestehende Rechtszustand nicht berührt wurde. Auch die einschlägigen Bestimmungen eines solchen neuen Gesetzes sind daher als "bisher geltende Vorschriften" i. S. des Art. II § 12 ÜG 1929 anzusehen, sie verstoßen daher nicht gegen die zugunsten des Bundes aufgestellte Kompetenzbestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 23, Art. 23 B-VG} i. d. F. von 1929.
Dem Amtshaftungsgesetz fehlen Bestimmungen über die unmittelbare Haftung der Organe gegenüber dem Rechtsträger. § 75 der Tiroler Gemeindeordnung vom Jahre 1935 ist daher gemäß Art. II § 12 des V-ÜG 1929 als landesgesetzliche Vorschrift unverändert in Kraft. Was aber den § 115 der TGO vom Jahre 1949 anbelangt, der besagt, daß die Bestimmungen der TGO, LGBl. Nr. 36/1935, über die Haftung der Gemeindeorgane für den einer Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügten Schaden bis zum Wirksamwerden der im Art. 23 Abs. 4 des B-VG vorgesehenen näheren Bestimmungen zu Abs. 3 dieses Artikels aufrecht bleiben, so ist zu sagen, daß dieser Bestimmung keine konstitutive Bedeutung zukommt. § 115 stellt sich in Wahrheit nur als ein Hinweis auf die durch Art. II § 12 des ÜG vom Jahre 1929 und Art. II Abs. 1 des Verfassungsgesetzes StGBl. Nr. 196/1945 geschaffene Rechtslage dar.
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