Die Ausübung des Richteramtes unter Richtereid schließt eine Bindung an Weisungen aus.
Die Unabsetzbarkeit eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde ist gewährleistet, wenn ein unabhängiges Gericht über die Enthebung entscheidet.
Es ist dem Gesetzgeber durch die Verfassung nicht verwehrt, Angelegenheiten, die ihrer Natur nach zur Zuständigkeit der Gerichte gehören würden, den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuzuweisen.
Auch dagegen, daß an solche von den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefällte Entscheidungen die Gerichte gebunden werden, läßt sich verfassungsrechtlich ein Einwand nicht vorbringen.
Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte der Sozialversicherung werden nach § 96 Abs. 2 SV-ÜG aus dem Kreise der Richter (d. h. der Berufsrichter) auf unbestimmte Zeit ernannt und üben nach § 99 Abs. 1 ihr Amt unter ihrem Richtereid aus. Die Ernennung für unbestimmte Zeit bedeutet nicht jederzeitige Absetzbarkeit, § 96 Abs. 2 SV-ÜG muß vielmehr im Zusammenhang mit Art. 88 B-VG ausgelegt werden, er bedeutet nichts anderes als die im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 88, Art. 88 B-VG} umschriebene Unabsetzbarkeit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden