JudikaturVfGH

B44/53 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1953

Die Frage, ob und welche Rechtsmittel gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zulässig sind, richtet sich nach dem Gesetze, in dessen Vollziehung der Bescheid ergangen ist (§ 63 Abs. 1 AVG 1950) , und nicht, wie die Beschwerde meint, nach dem Gesetze, das nach ihrer Rechtsmeinung rechtlich richtig auf den Fall anzuwenden gewesen wäre.

Existiert keine Frist, die hätte versäumt werden können, so scheidet die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begriffsnotwendig aus. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig.

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