V3/53 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH muß sich im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung strenge innerhalb der Grenzen des Antrages halten, der von der Bundesregierung oder Landesregierung oder vom Gericht gestellt worden ist. Der VfGH darf über diesen Antrag hinaus nur dann allenfalls nach Art. 140 oder 139 B-VG von Amts wegen in die Prüfung eines Gesetzes oder in die Prüfung einer anderen Verordnung oder weiterer Stellen der gleichen Verordnung eingehen, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Normen eine Voraussetzung für sein Erkenntnis über die bei ihm erhobene Verordnungsanfechtung bildet.