Die Tätigkeit der Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren nach dem AVG ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 66, § 66 AVG}) beschränkt sich nicht, wie etwa jene eines Berufungsgerichtes im Zivilprozesse, auf die Überprüfung der angefochtenen Vorentscheidung der Unterinstanz; sie entscheidet in der Sache selbst, fällt mithin einen neuen Bescheid und hat demnach auch alle bis zur Fällung des Berufungsbescheides eingetretenen Änderungen im Sachverhalte zu berücksichtigen.
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