JudikaturVfGH

B253/52 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1953

Es ist - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, d. h. der Verwaltungsbehörde eine bestimmte Art des Vorgehens bindend vorschreiben - in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie vorerst die Entscheidung der anderen Behörde anrufen und abwarten oder aber die Vorfrage selbst beurteilen und lösen will.

Der Beurteilung einer Vorfrage ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 38, § 38 AVG}) kann niemals Rechtskraftwirkung zukommen.

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