B253/52 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es ist - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, d. h. der Verwaltungsbehörde eine bestimmte Art des Vorgehens bindend vorschreiben - in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie vorerst die Entscheidung der anderen Behörde anrufen und abwarten oder aber die Vorfrage selbst beurteilen und lösen will.
Der Beurteilung einer Vorfrage ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 38, § 38 AVG}) kann niemals Rechtskraftwirkung zukommen.