JudikaturVfGH

B160/52 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1952

Mängel der Statuten, die für sich allein bereits die Untersagung der Vereinsbildung rechtfertigen, können durch die Vorlage geänderter Statuten im Berufungsverfahren nicht behoben werden, da die Bestimmung des {Vereinsgesetz 1951 § 4, § 4 Vereinsgesetz}, daß die beabsichtigte Bildung eines Vereines unter Vorlage der Statuten der Vereinsbehörde erster Instanz anzuzeigen ist, eine absolute ist, weshalb die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung, ob die Untersagung der Vereinsbildung zu Recht erfolgt ist, ausschließlich die ursprünglich vorgelegten Statuten zugrunde zu legen hat.

Ein Verein wird erst mit seiner Konstituierung durch die Hauptversammlung rechtlich existent.

Dem Art. 19 StGG ist durch die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 8, Art. 8 B-VG} derogiert worden. Der aus der Zeit der Doppelmonarchie stammende Art. 19 StGG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Art. 19 StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, sodaß für eine Anwendung des Art. 19 StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt.

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