JudikaturVfGH

B169/52 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1952

Wird § 354 Strafgesetz, der nach Art. II der StG-Novelle 1932, BGBl. Nr. 241, fortan als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zu gelten hat, angewendet, so findet eine damit verbundene Beschlagnahme in {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 39, § 39 Abs. 1 VStG} ihre Deckung. Von einer Eigentumsverletzung kann keine Rede sein.

Der Magistrat ist keine der Bundespolizeibehörde übergeordnete Behörde.

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