Der Kompetenztatbestand "Arbeiter- und Angestelltenschutz" des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG} umfaßt, soweit es sich nicht um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, den gesamten Dienstnehmerschutz, somit auch die einschlägigen Maßnahmen auf solchen Gebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen.
§§ 10 und 11 des Arbeitsinspektionsgesetzes im Bereiche des § 24 Abs. 1 (mit dem die Vorschriften über den Dienstnehmerschutz auf nicht gewerbliche Betriebe ohne jede Einschränkung, sohin auch auf Betriebe ausgedehnt werden, deren Regelung in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist) sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Es handelt sich um eine Regelung ausschließlich verfahrensrechtlicher Fragen auf Grund der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG.
Im Hinblick auf die Eigenart der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern - die jeder bundesstaatlichen Verfassung, nicht nur dem österreichischen B-VG, eignet, ist es einfach nicht zu vermeiden, daß Regelungen, die in einer bestimmten Materie von der verfassungsgesetzlich zuständigen Autorität getroffen werden, eine Rückwirkung auch auf solche Verwaltungsgebiete äußern, die in die Kompetenz der gegenbeteiligten Autorität fallen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß sowohl die zuständigen Organe des Bundes wie auch jene der Länder diese wechselseitige Einwirkung ihrer kompetenzmäßig erlassenen Akte zu beachten und zu wahren haben.
Die auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes von Bundes wegen erlassenen Vorschriften beinhalten Verpflichtungen, die den einzelnen Dienstgebern schon unmittelbar durch die Bundesgesetzgebung, also durch die für die Materie des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes verfassungsgesetzlich zuständige Autorität auferlegt wurden. Wenn daher im Rahmen einer Angelegenheit des Kinowesens oder Theaterwesens die zuständige Landesbehörde in die Bedingungen des Genehmigungsbescheides Vorschreibungen auch auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes aufnimmt, legt sie damit dem Unternehmer keineswegs eine neue Verpflichtung auf, sie trifft daher auch in Wahrheit keinen Akt einer Vollziehung auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes; sie verweist vielmehr den Unternehmer lediglich darauf, daß er den in Aussicht genommenen Betrieb nur beginnen und führen dürfe, wenn er auch die von Bundes wegen erlassenen Vorschriften des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes vollinhaltlich beachte. So gesehen ist die Landesbehörde nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, in den Genehmigungsbedingungen auch auf die durch die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften unmittelbar begründeten Verpflichtungen des Unternehmers auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes zu verweisen, denn die Landesbehörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn auch diesen von Bundes wegen erlassenen, den Unternehmer unmittelbar verpflichtenden Vorschriften vollinhaltlich entsprochen wird.
Die Wr. Landesregierung ist zuständig, in einem ausschließlich auf § 14 des Wr. Kinogesetzes und auf § 11 des Wr. Theatergesetzes gegründeten Berufungsbescheid auch Bedingungen aufzunehmen, die der Materie des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes, und somit einer Materie zugehören, deren Vollziehung ausschließlich Bundessache ist. Sie ist zuständig, über eine Berufung des Arbeitsinspektorates ( §§ 10, 11, 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes) zu entscheiden.
§ 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung sind gesetzlich gedeckt.
Es bestehen keine Bedenken, daß die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung auch auf Angestellte Anwendung finden, wie sie im Kinobetrieb in Verwendung stehen.
Es kommt weder auf den Titel, den der Bedienstete führt, noch darauf an, ob er im Monatslohn steht, sondern daß nur jene Bediensteten nicht unter den Begriff des Hilfsarbeiters fallen, die zu Dienstleistungen herangezogen werden, welche eine besondere höhere Qualifikation erfordern.
Man darf die Bestimmung des § 74 a GewO, dessen Fassung aus dem Jahre 1913 stammt, im Hinblick auf die Entwicklung, die die Sozialgesetzgebung in den seither verflossenen 40 Jahren genommen hat, wohl nicht zu enge auslegen, wenn man mit der Tendenz dieser Gesetzgebung nicht sofort in unlösbare Widersprüche geraten will.
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