Ansprüche, die ein von der Behörde mit der Durchführung der Aktion betrautes Unternehmen (§ 3 Abs. 1 BGBl. Nr. 68/1925) gegen die gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz BGBl. Nr. 68/1925 zur Kostentragung Verpflichteten zu stellen hat, sind nicht im Verwaltungsverfahren, sondern, weil aus dem privatrechtlichen Verhältnis zur Realität als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer abgeleitet, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 B-VG} ist (anders als bei Beschwerden nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht Voraussetzung für die Anrufung des VfGH.
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