Da es unbestritten ist, daß die Offene Handelsgesellschaft Rechtsgeschäfte abschließen und sohin auch Rechte erwerben kann, so kann sie auch in Ansehung solcher Rechte und Berechtigungen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für sich in Anspruch nehmen. Das gleiche muß aber auch dort gelten, wo der OHG durch behördliche Verfügung Verpflichtungen auferlegt werden.
Aus der Bestimmung des § 2 R-ÜG kann ein subjektives Recht nicht abgeleitet werden, weil sich der Inhalt dieser Gesetzesstelle darin erschöpft, alle nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassenen Gesetze und Verordnungen mit Ausnahme der durch § 1 Abs. 1 des R-ÜG aufgehobenen, bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete in vorläufige Geltung zu setzen. Der § 2 R-ÜG stellt sich sohin als eine rein objektive Bestimmung dar, von deren Verletzung wohl nur dann gesprochen werden könnte, wenn eine Behörde erklärt, sich an diese verfassungsgesetzliche Anordnung nicht gebunden zu erachten. Wendet aber eine Behörde eine an sich unter {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} fallende Vorschrift nicht an, weil sie ihr derogiert erachtet oder weil sie der Meinung ist, daß der betreffenden Vorschrift von Anfang an kein rechtsverbindlicher Charakter zugekommen ist, dann könnte es sich immer nur um eine einfache Rechtsverletzung handeln, zu deren Feststellung aber nicht der VfGH, sondern der VwGH berufen wäre.
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