JudikaturVfGH

KII-1/52 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1952

Nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, steht die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und des Disziplinarrechtes dem Bund auch hinsichtlich des Fachpersonals öffentlicher Kindergärten ( Kindergärtnerinnen, Kindergartenleiterinnen, Beamte der pädagogischen Aufsicht) zu.

Das Lehrerdienstrechts-KompetenzG stellt, wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 492 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP) hervorgeht, einen Teil der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} verheißenen Regelung auf dem Gebiete des Schulwesens und Erziehungswesens dar.

Wenn nun der Verfassungsgesetzgeber des Bundes die Kindergärten und die Kindergärtnerinnen in dieses Gesetz einbezieht, wie es ja tatsächlich geschehen ist, dann ist damit gesagt, daß die Angelegenheiten der Kindergärten und ihres Fachpersonals nach der authentischen Interpretation des Verfassungsgesetzgebers unter den Kompetenztatbestand des Schulwesens und Erziehungswesens fallen. Sie sind unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} zu subsumieren.

Die Bestimmungen des § 42 V-ÜG 1920 bezüglich der paktierten Gesetzgebung haben nur bis zum Inkrafttreten des im Art. 14 B-VG vorgesehenen Verfassungsgesetzes des Bundes Geltung. Diese Bestimmungen sind daher in Ansehung der durch das Lehrerdienstrechts- KompetenzG geregelten Materien mit dessen Inkrafttreten bedeutungslos geworden, da dieses Gesetz eben einen Teil der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} vorgesehenen Regelung darstellt.

Kindergärten sind öffentliche Schulen i. S. des Lehrerdienstrechts- KompetenzG. Dieses Gesetz subsumiert die Kindergärtnerinnen unter den Oberbegriff "Lehrer an öffentlichen Schulen" .

Das Lehrerdienstrechts-KompetenzG bezieht sich zwar nur auf das Lehrpersonal öffentlicher Schulen, ist aber keineswegs auf die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen eingeschränkt und bezieht sich daher in gleicher Weise auf die im öffentlichrechtlichen wie auch auf die im privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrpersonen, sofern sie an öffentlichen Schulen in Verwendung stehen.

Dem Schulerhalter ist durch das Lehrerdienstrechts-KompetenzG nicht die Möglichkeit benommen, für die ihm zukommenden Aufgaben der sachlichen Schulerhaltung den erforderlichen Verwaltungsapparat und gegebenen Falles auch besondere Aufsichtsorgane zu bestellen, deren Funktion sich aber nicht auf die pädagogische Aufsicht erstrecken darf, da diese, wie sich aus den Bestimmungen des Lehrerdienstrechts- KompetenzG mittelbar ergibt, dem Bund vorbehalten ist.

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