Selbständige ehemals reichsdeutsche Verordnungen sind als österreichisches Gesetz anzusehen. Denn die Norm könnte, da {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} ein selbständiges oder gesetzänderndes Verordnungsrecht nicht kennt, heute nur durch ein Gesetz geschaffen, abgeändert oder aufgehoben werden. Eine solche ehemals reichsdeutsche Verordnung kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}, sondern nur eines Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} sein.
Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob eine aus der reichsdeutschen Rechtsordnung übernommene Norm nach österreichischer Auffassung als Gesetz oder als Verordnung zu gelten hat, lediglich darauf an, ob die Norm nach der österreichischen verfassungsrechtlichen Ordnung nur durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden könnte.
Eine gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} als österreichisches Gesetz in Geltung stehende ehemals reichsdeutsche Verordnung kann nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} sein.
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