Wird eine von einem Verein zum Zwecke der Abhaltung eines öffentlichen Bibelvortrages angemeldete Versammlung ausschließlich im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit auf Grund des Versammlungsgesetzes untersagt, so kann von einer Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung (Art. 13 StGG) deshalb nicht die Rede sein, weil die Untersagung nicht den Zweck hatte und auch nicht geeignet war, die Abhaltung von Bibelvorträgen überhaupt zu verhindern. Es räumt nämlich das VersammlungsG der Behörde das Recht ein, bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen eine Versammlung zu untersagen, weshalb eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Untersagung das Recht der freien Meinungsäußerung insbesondere dann nicht verletzen kann, wenn sie im Hinblick auf die bei einer früheren Versammlung in Erscheinung getretenen Unzukömmlichkeiten erfolgt, zumal Art. 13 StGG das Recht der freien Meinungsäußerung nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet.
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