Irgendwelche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes BGBl. Nr. 97/1950 in seinen materiellrechtlichen Bestimmungen bestehen nicht.
Das Recht der freien Meinungsäußerung ist, wie sich aus dem Hinweise auf die gesetzlichen Schranken in Art. 13 StGG ergibt, kein schrankenloses oder ungebundenes, sondern darf nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden und es bleibt jedermann für die dabei etwa erfolgten Gesetzesverletzungen verantwortlich. Art. 13 StGG bedeutet also nicht, daß der Herausgeber eines Druckwerkes strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wenn er sich durch das Druckwerk einer Verletzung der Ehre eines andern, einer Verletzung der Sittlichkeit oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht. Nur die ungehinderte Äußerung der Meinung, also die Herstellung und Veröffentlichung des Druckwerkes ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Prüfung und Genehmigung seines Inhalts, wird durch die Verfassung gewährleistet. Daran hat auch der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, nichts geändert, der nur die Einrichtung einer Vorzensur in kategorischer Form verbietet, keineswegs aber z. B. die sogenannten Preßinhaltsdelikte für straflos erklären will. Repressive Maßnahmen können also in voller Übereinstimmung mit der Verfassung überall dort durch einfaches Gesetz angeordnet werden, wo ein Druckwerk gesetzlich anerkannte Interessen eines einzelnen oder der Gesamtheit verletzt oder gefährdet.
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