JudikaturVfGH

B159/51 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1951

{Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 B-VG} hat für eine Übergangszeit, die derzeit noch nicht abgelaufen ist, eine Änderung erfahren, aus der sich die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion ergibt. § 15 Abs. 1 Behörden- Überleitungsgesetz hat nämlich die Aufgaben, die während der Zeit der deutschen Besetzung von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, den Sicherheitsdirektionen zugewiesen. Der verfassungsrechtliche Mangel, der dieser Bestimmung zunächst anhaftete, wurde durch das Verfassungsgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 142, rechtzeitig beseitigt, ohne daß diese Bestimmung jemals ihre Verbindlichkeit verloren hätte. Durch das BVG BGBl. Nr. 142/1946 hat aber auch die Verordnung vom 26. Feber 1946, BGBl. Nr. 74, nachträglich i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} die erforderliche und einwandfreie gesetzliche Grundlage erhalten.

In Theorie und Praxis herrscht Übereinstimmung darüber, daß sich der Begriff "öffentliches Sicherheitswesen" , wie er im § 15 Behörden-Überleitungsgesetz verwendet wird, nicht mit dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG} verwendeten Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" deckt, sondern als der weitere Begriff alle jene polizeilichen Maßnahmen umfaßt, die zum Schutz der Allgemeinheit gegen Gefährdungen durch Einzelpersonen, durch Kollektivbetätigungen oder durch Sachen und sachliche Herstellungen getroffen werden müssen. In diesem Sinne ist der Begriff bei der Auslegung des § 15 Behörden-ÜG zu verstehen.

§ 3 der Verordnung BGBl. Nr. 74/1946 stellt sich als eine lediglich deklaratorische Bestimmung ohne jeden normativen Inhalt dar, nämlich als eine Bestimmung, die lediglich zur Verdeutlichung den bereits im § 15 Behörden-ÜG bezeichneten Aufgabenbereich der Sicherheitsdirektionen im einzelnen aufzählt. Die Bestimmung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

§ 80 Behörden-ÜG ist zwar keine Verfassungsbestimmung. Es ist aber nicht einzusehen, inwiefern die dort dem Bundeskanzleramte und den BM erteilte Ermächtigung, durch Verordnung den Sitz der ihnen unterstellten Verwaltungsbehörden zu bestimmen und abzuändern, der Verfassung widersprechen soll.

Die Bestimmungen der Art. 12 und 13 StGG ebenso wie der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, haben die formalrechtliche Pflicht zur Anmeldung von Versammlungen unberührt gelassen.

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