JudikaturVfGH

B188/51 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1951

Ist eine Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Verleihung einer Berechtigung zu hören und aus der diesbezüglichen Vorschrift nicht erkennbar, daß sie nur als örtliche Obrigkeit gemeint ist, sondern daraus vielmehr abgeleitet werden kann, daß sie zur Wahrung der örtlichen Interessen beteiligt wird, die ihr vom Standpunkte einer juristischen Person aus zustehen, so hat die Gemeinde in diesem Verfahren Parteistellung.

Ist die Einbringung der Beschwerde einer Gemeinde an den Beschluß der Gemeindevertretung gebunden, dieser Beschluß jedoch erst nach Ablauf der Frist gemäß {Verfassungsgerichtshofgesetz § 82, § 82 Abs. 1 VerfGG} zur Deckung der vor Ablauf der Frist erfolgten Einbringung durch den Bürgermeister gefaßt worden, so ist der der Beschwerde ursprünglich anhaftende Mangel saniert. Die Beschwerde ist rechtswirksam eingebracht ({Zivilprozeßordnung § 6, § 6 ZPO}, {Verfassungsgerichtshofgesetz § 35, § 35 VerfGG}) .

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