B117/51 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} zugrunde liegende Schutzgedanke erfordert, daß eine Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dann als gegeben angenommen wird, wenn der "gesetzliche Richter" nicht bestimmbar ist oder wenn überhaupt keine Behörde die Zuständigkeit in Anspruch nehmen könnte, weil jede gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Es muß in einem solchen Falle genügen, daß jene Behörde, die die Zuständigkeit tatsächlich in Anspruch genommen hat, nach dem Gesetze dazu nicht berufen war.