Alle Rückstellungsgesetze stellen sich nur als die im § 2 des Nichtigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, angekündigte Ausführung des im § 1 dieses Gesetzes ausgesprochenen Grundsatzes dar, daß entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs null und nichtig sind, wenn sie im Zuge der durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.
Die Antragsteller können im Falle eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen den beiden angerufenen Behörden nicht dadurch rechtlos werden, daß nicht alle Ansprüche in einem und demselben Gesetz geregelt sind. Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 B-VG} und § 42 bis {Verfassungsgerichtshofgesetz § 51, § 51 VerfGG} kommt es nicht auf die gesetzliche Grundlage des Anspruches, sondern auf diesen selbst an.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden